Berichterstattung über die Jahre
Ein Beitrag zum Verbraucherschutz
Veröffentlicht: 13.04.2021
Zuletzt aktualisiert: 16.04.2021
Seit den entscheidenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (2013) und des Bundesgerichtshofes (2014) hat das Thema Widerruf viel Aufmerksamkeit in den Medien erhalten. Dass die Lebensversicherung in Deutschland ohnehin vor einem Umbruch steht, haben wir vor kurzem berichtet.
Bevor Sie in der kommenden Woche von unserer Chefanwältin einen genauen Einblick in den rechtlichen Hintergrund der Rückabwicklung bekommen, haben wir heute einen Überblick über einen Teil der Berichterstattung aus den vergangenen Jahren für Sie vorbereitet. Es ist schön zu sehen, dass renomierte Publikationen wie zum Beispiel Handelsblatt und Wirtschaftswoche berichtet haben, welchen Vorteil Verbraucher durch die Rückwabwicklung erhalten. Jeder Artikel ist aufgrund zum jeweiligen Erscheinungsdatum relevanter Entwicklungen auf jeden Fall lesenswert.
1. „EuGH stärkt Rechte von Lebensversicherungs-Kunden“ (Wirtschaftswoche, 10.12.2013)
Unsere Lieblingsstelle: „Wenn ein Verbraucher nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei, dürfe dieses nicht ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlöschen, urteilten die Richter am Donnerstag in Luxemburg.“

2. „Sparer bleiben auf Lebensversicherungen sitzen” (Welt, 16.07.2014)
„Es bleibt damit aber auch nach einem Urteil bei der eingeschränkten Ausstiegschance von immerhin fast 100 Millionen Lebensversicherten aus ihrer Police. Wer nicht belehrt wurde, der kann widerrufen.“

3. “Rückabwicklung verweigert: Versicherer wegen Irreführung abgemahnt” (ntv, 13.09.2018)
„Doch die Branche macht es ihren Kunden erwartungsgemäß nicht einfach, ihren Vertrag rückabzuwickeln. Betroffene Policeninhaber haben ohne die Hilfe von Profis kaum eine Chance, ihr Recht durchzusetzen.“

4. „Rücktritt von der Lebensversicherung: EuGH wird wohl die Rechte der Verbraucher stärken“ (Handelsblatt, 12.07.19)
„Verbraucher, die wegen mangelnder oder fehlerhafter Belehrung von ihren Rechten keine Ahnung hatten, dürften nicht durch spätere Erklärungen oder Auszahlungen schlechter gestellt werden.“

5. „EuGH ebnet Weg für Rückabwicklung von LV- und Rentenversicherungen“ (Cash Online, 19.12.2019)
„Der EuGH hat klargestellt, dass die Zahlung allein des Rückkaufswertes im Falle eines Widerrufs aufgrund einer fehlerhaften Belehrung eine Benachteiligung des Verbrauchers darstellt.“

Lesen Sie sich die genannten Artikel gerne in aller Ruhe durch. Sollten Sie Fragen zum Widerruf oder zum Ablauf der Rückabwicklung haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns. Man sieht schnell, dass viel in diesem Bereich passiert ist in den vergangenen Jahren. Der rechtliche Hintergrund des Widerrufs hat sich ebenfalls koninuierlich durch neue Urteile entwickelt. Wir emphehlen deshalb, Ihre Police von unseren spezilialierten Anwälten prüfen zu lassen, natürlich kostenlos und ohne Verpflichtung. Wir bei Recunia freuen uns auf die Zusammenarbeit.